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Es gibt keinen Grund, die Leistung von Verzugszinsen auf Fälle einer erstmaligen Zusprechung der Invalidenrente zu beschränken und sie für das Revisionsverfahren auszuschliessen. Die ausgleichende (und präventive) Funktion von Verzugszinsen kommt auch im letzteren Zusammenhang vollauf zum Tragen (E. 4 und 5).
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