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Regeste

Art. 16 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 22 Abs. 2 AHVG.
- Die von der Ehefrau beanspruchte halbe Ehepaarrente kann mit einem Guthaben der AHV gegenüber dem Ehemann verrechnet werden, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen (im Sinne des Art. 93 SchKG) nicht berührt wird.
- Zwischen rentenbildenden und anderen Beiträgen ist nicht zu unterscheiden.
- Natur des Anspruchs der Ehefrau auf die halbe Ehepaarrente.

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG