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Regeste

Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses.
Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3).
Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6).
Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7).
Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 200, 201 und 203 OR