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Regeste

Art. 273 Abs. 1 und 314 Ziff. 1 ZGB; Anspruch auf persönlichen Verkehr ausserhalb eines Scheidungsprozesses; Anhörung des Kindes.
In der Regel ist das Kind vom Richter persönlich anzuhören. Hier war die Anhörung durch einen Kinderpsychiater jedoch gerechtfertigt (E. 2).
Die Wiederherstellung von Beziehungen zwischen dem Vater und dem Sohn im Rahmen einer zu diesem Zweck geschaffenen Institution bildet trotz der ablehnenden Haltung des Kindes im vorliegenden Fall eine für dessen psychische Entwicklung günstige Massnahme (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 273 Abs. 1 und 314 Ziff. 1 ZGB