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Regeste a

Art. 84 BGG; Auslieferung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles.
Auch bei einer Auslieferung kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. Besondere Bedeutung des Falles hier bejaht, da Anlass bestand zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit diplomatischer Zusicherungen in Bezug auf die menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat (E. 1.3).

Regeste b

Art. 43 BGG; ergänzende Beschwerdeschrift.
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen ausnahmsweise gewährt (E. 1.6).

Regeste c

Art. 42 Abs. 1, Art. 43 und Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG; neue Begehren nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Mit Anträgen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte stellen können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier: von 10 Tagen) ausgeschlossen. Das Bundesgerichtsgesetz sieht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Möglichkeit einer Nachfrist zur Ergänzung lediglich der Begründung der Beschwerde vor. Neue Begehren können nicht nachgeschoben werden (E. 1.7).

Regeste d

Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 37 Abs. 3 und Art. 80p IRSG; diplomatische Zusicherungen des ersuchenden Staates in Bezug auf die menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten.
Diplomatische Zusicherungen können einen wirksamen Schutz für den Verfolgten darstellen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall (Auslieferung eines mutmasslichen Wirtschaftsdelinquenten an Russland) Zulässigkeit der Auslieferung unter Einholung diplomatischer Zusicherungen bejaht (E. 6).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 und Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV mehr...