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Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht. Rückweisung der binnen angesetzter Frist angehobenen Klage wegen eines prozessualen Fehlers. Analoge Anwendung von Art. 139 OR.
1. Die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB kann nicht verlängert, jedoch durch vorläufige Eintragung gewahrt werden (Erw. 3).
2. Wird hierauf die Klage binnen der vom Richter angesetzten Frist (Art. 961 Abs. 3 ZGB) angehoben, jedoch wegen eines (im Vermittlungsverfahren oder bei der nachfolgenden Einreichung der Klage an das Gericht) unterlaufenen prozessualen Fehlers zurückgewiesen, so steht dem Kläger eine Nachfrist analog Art. 139 OR zu (Erw. 4-7).

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Referenzen

Artikel: Art. 139 OR, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 Abs. 3 ZGB