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Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten.
Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4).
Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 SchKG