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Regeste

Unwiderrufliches, bestätigtes Dokumenten-Akkreditiv (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Revision 1974; Art. 2 ZGB).
1. Internationales Privatrecht: Auf die Beziehungen zwischen der bestätigenden Bank und dem Begünstigten ist das Recht am Sitz dieser Bank anwendbar (E. 1).
2. Grundsätze der Dokumentenstrenge und der Abstraktheit der Akkreditiv-Verpflichtung (E. 2a). Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der bestätigenden Bank kann davon abgewichen werden (E. 2b, e).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 2 ZGB