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Urteilskopf

113 V 174


28. Urteil vom 14. Juli 1987 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen B. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVV: Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
- Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren im Falle eines Versicherten, der zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
- Von einer Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren, die einer Berichtigung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV unzugänglich ist, kann erst dann gesprochen werden, wenn die Ausgleichskasse über die erforderlichen Einkommensangaben verfügt, welche die weitere Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 4 AHVV ausschliessen.
- Die Berichtigung der Beitragsfestsetzung (Art. 25 Abs. 5 AHVV) kann auch darin bestehen, dass aufgrund der erst nachträglich erhaltenen Einkommensangaben das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV weitergeführt wird.

Sachverhalt ab Seite 175

BGE 113 V 174 S. 175

A.- Jakob B. hatte auf den 1. Januar 1982 von seinen Eltern ein landwirtschaftliches Anwesen übernommen und ist seither der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. August 1982 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1982/83 aufgrund der Angaben des Versicherten vom 7. August 1982 über das "mutmassliche jährliche Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" fest. Diese Verfügung ersetzte die Ausgleichskasse durch eine Beitragsverfügung vom 2. März 1983, die sich auf eine Steuermeldung stützte; die Kasse merkte an, dass die "Neufestsetzung der Beiträge aufgrund des steuerrechtlich ermittelten Einkommens" erfolge. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. September 1984 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 auf der Grundlage der Taxation für die direkte Bundessteuer 1983/84 (Berechnungsjahre 1981/82) fest. Schliesslich erliess die Ausgleichskasse am 28. Februar 1986 drei weitere Beitragsverfügungen für die Jahre 1983, 1984/85 und 1986/87, wobei die aufgrund der früheren Verfügungen fakturierten Beiträge angerechnet wurden; daraus resultierte eine vom Versicherten nachzuzahlende Differenz von Fr. 3'447.20. Diese neuerlichen Verfügungen beruhten auf einer Steuermeldung für die 23. Periode der direkten Bundessteuer (1985/86) mit den Berechnungsjahren 1983 und 1984.

B.- Jakob B. führte gegen die Verfügungen vom 28. Februar 1986 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, soweit damit die Beiträge für die Jahre 1983 bis 1985 neu festgesetzt worden waren. Er machte geltend, die Ausgleichskasse habe über seine Beitragspflicht für die Jahre 1983 bis 1985 bereits früher rechtskräftig verfügt, weshalb sie nicht habe darauf zurückkommen können.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte zum Schluss, dass die Verwaltung mit den Verfügungen vom 2. März
BGE 113 V 174 S. 176
1983 und 19. September 1984 die Beiträge für die Jahre 1983 bis 1985 im ordentlichen Verfahren festgesetzt habe; die entsprechenden Verfügungen seien daher in formelle Rechtskraft erwachsen und einer Berichtigung nicht mehr zugänglich gewesen. Da auch die Voraussetzungen, welche erlaubten, die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 1983 bis 1985 in Wiedererwägung zu ziehen, nicht erfüllt seien, bestehe für eine erneute Beitragsfestsetzung für diese Jahre kein Raum. Dementsprechend hiess das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 1986 gut und hob die Kassenverfügungen vom 28. Februar 1986 auf, soweit sie die Beitragspflicht für die Jahre 1983 bis 1985 betreffen.

C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während Jakob B. die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf deren Gutheissung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im ordentlichen Verfahren wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
Demgegenüber findet das ausserordentliche Verfahren u.a. Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; in einem solchen Fall ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode
BGE 113 V 174 S. 177
zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 108 V 179 Erw. 4a, BGE 107 V 65 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 574 Erw. 3). Wird indessen die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufgenommen und weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Beitragsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 4 AHVV). Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
Nach der Rechtsprechung hat die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren - abgesehen von den besonderen Verfahrensregeln - zwar nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen wie die Festsetzung im ordentlichen Verfahren; insbesondere sind die Rechtswirkungen hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Prinzip die gleichen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch seit je die Ausnahme festgehalten, dass die Verwaltung unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 5 AHVV trotz eingetretener Rechtskraft auf die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren zurückkommen und je nachdem zu wenig bezahlte Beiträge nachfordern oder zuviel bezahlte Beiträge zurückerstatten muss (ZAK 1982 S. 187 Erw. 2 in fine, bestätigt in BGE 110 V 261).

2. a) Die Ausgleichskasse berechnete die Beiträge für das Jahr 1983 vorerst auf der Grundlage des 1982 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Verfügung vom 2. März 1983) und die Beiträge für die Jahre 1984 und 1985 aufgrund der Taxation für die direkte Bundessteuer 1983/84 (Verfügung vom 19. September 1984). An die Stelle dieser Verfügungen traten die Verfügungen vom 28. Februar 1986, welche auf der Steuermeldung für die 23. Periode der direkten Bundessteuer (1985/86) mit den Berechnungsjahren 1983 und 1984 beruhen und deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren streitig ist.
BGE 113 V 174 S. 178
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 25 Abs. 5 AHVV, der die nachträgliche Berichtigung von Beitragsverfügungen zulässt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, wobei sie vorab auf den Ausnahmecharakter der Bestimmungen über das ausserordentliche Bemessungsverfahren hinweist. Es trifft zu, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 25 AHVV verschiedentlich den Begriff Ausnahmebestimmungen verwendet hat (vgl. BGE 98 V 247, BGE 96 V 64; ZAK 1982 S. 368 oben, je mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. ZAK 1986 S. 285 f.).
b) Das kantonale Gericht hält das Vorgehen nach Art. 25 Abs. 5 AHVV vorliegend deshalb für unzulässig, weil die Ausgleichskasse die früheren Verfügungen vom 2. März 1983 und 19. September 1984 nicht im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung nach Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV) festgesetzt, sondern vielmehr das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren angewendet habe. Diese Interpretation des Vorgehens der Verwaltung erweist sich bei näherer Prüfung als offensichtlich unrichtig. Wohl wurden die Verfügungen vom 2. März 1983 und 19. September 1984 nach Eingang von Steuermeldungen erlassen. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse nach dem ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren vorgegangen ist; denn in der Meldung vom 15. Februar 1983, von der die Verfügung vom 2. März 1983 ausging, teilte die Steuerbehörde nicht das vom Beschwerdegegner in den Berechnungsjahren 1979/80 erzielte Erwerbseinkommen mit, sondern das im Jahre 1982 erreichte Gegenwartseinkommen. Dies erklärt sich damit, dass die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners auf den 1. Januar 1982 auch steuerrechtlich einen Grund für die Gegenwartsbemessung darstellt. Gleich verhalten hat es sich offenbar auch hinsichtlich der nicht in den Akten befindlichen Steuermeldung, welche zum Erlass der Verfügung vom 19. September 1984 geführt hat, indem die Ausgleichskasse wiederum nahezu auf das im Jahre 1982 aus selbständigem Erwerb erzielte Einkommen (Fr. 13'648.-- statt Fr. 13'880.--) abstellte. Darin kann kein Übergang zum ordentlichen Bemessungsverfahren erblickt werden; denn die Ausgleichskasse war aufgrund der damals verfügbaren Einkommensangaben noch gar nicht in der Lage zu entscheiden, ob nunmehr das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 1 in
BGE 113 V 174 S. 179
fine AHVV zu wählen oder aber dieses infolge unverhältnismässig starker Einkommensabweichung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV noch bis nach dem Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode hinauszuschieben war. Erst als sie die Steuermeldung vom 13. Januar 1986 über das in den Berechnungsjahren 1983/84 tatsächlich erzielte Einkommen erhalten hatte, war für die Ausgleichskasse ersichtlich, nach welchem Modus die Beiträge ab 1983 festzusetzen waren.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass von einer Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren, die einer Berichtigung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV unzugänglich ist, erst dann gesprochen werden kann, wenn die Ausgleichskasse über die erforderlichen Einkommensangaben verfügt, welche die weitere Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 4 AHVV ausschliessen. Dies war vorliegend beim Erlass der Verfügungen vom 2. März 1983 und 19. September 1984 nicht der Fall. Es steht fest, dass das vom Beschwerdegegner im ersten Beitragsjahr 1982 erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 107 V 65) unverhältnismässig stark von dem in den folgenden Jahren erzielten Einkommen abweicht. Die Ausgleichskasse war deshalb befugt, mit den angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 1986 die Beiträge für die Jahre bis und mit 1985 - dem Vorjahr der übernächsten Beitragsperiode - im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Der Hinweis der Vorinstanz auf ZAK 1981 S. 385 geht fehl, weil vorliegend - anders als im dort beurteilten Fall - keineswegs von "stabilen Einkommensverhältnissen" die Rede sein kann. Die Berichtigung der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV kann somit auch darin bestehen, dass aufgrund der erst nachträglich erhaltenen Einkommensangaben das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV weitergeführt wird. Dazu bedarf es der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung (vgl. BGE 112 V 373 Erw. 2c mit Hinweisen) nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 1986 aufgehoben.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

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