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Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt (E. 1.3 und 1.4).
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