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Regeste

Art. 84, 85 lit. a und 88 OG; Genehmigung einer Vereinbarung, die der Bundesrat mit einer internationalen Organisation getroffen hat, durch eine kantonale Regierung.
1. Art. 84 und 88 OG: Unzulässigkeit der Popularbeschwerde (E. 1b).
2. Ist die Zustimmung, die eine kantonale Regierung gemäss Art. 4 des BB betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz vom 30. September 1955 gegeben hat, mit staatsrechtlicher Beschwerde i. S. von Art. 84 OG anfechtbar? Frage offen gelassen, denn die in Art. 85 lit. a OG vorgesehene Beschwerde ist gegen einen hoheitlichen Akt, der die Voraussetzungen einer auf Art. 84 OG gestützten Beschwerde nicht erfüllt, zulässig (E. 6).
3. Die von der Genfer Regierung erteilte Genehmigung einer Vereinbarung mit der IATA verletzt das Stimmrecht der Bürger nicht (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 84, 85 lit. a und 88 OG, Art. 84 OG, Art. 85 lit. a OG