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Regeste

Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger.
Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. (Erw. 4)
Folgen der Verletzung der Beratungspflicht. (Erw. 5)

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 2 ATSG