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Regeste a

Art. 2 FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71: Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierungen; Begriff der mittelbaren Diskriminierung.
Die Gleichbehandlungsgebote verbieten nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare Diskriminierungen), sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare Diskriminierungen). Sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert eine Vorschrift des nationalen Rechts mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt. (Erw. 6)

Regeste b

Art. 2 FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 52d AHVV: Anrechnung fehlender Beitragsjahre.
Art. 52d AHVV begründet dadurch, dass er Personen, die weder zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken irgendeinen Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor liegenden Zeitpunkt irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs in Frage kommende Verbindung zu diesem Staat hergestellt hatten, von der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesst, keine gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlich unzulässige Diskriminierung. (Erw. 8)

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 FZA, Art. 52d AHVV