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Regeste

Art. 45 Abs. 3 OR; Art. 11 ff. OHG; Art. 3c ELG; Tötung der Ehefrau; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Ermittlung des Haushaltschadens, Anrechnung von Drittleistungen, Kongruenzgrundsatz, Einnahmen des Ehemannes.
Bei Erwerbstätigkeit darf vom Zeitaufwand für die Haushaltführung ein Abschlag vorgenommen werden (E. 3.1).
Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im Ermessensbereich (E. 3.2).
Das dem Ehemann ausbezahlte Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge der Ehefrau stellt Schadenersatz dar und durfte deshalb angerechnet werden (E. 3.3).
Schadenersatzleistungen Dritter sind auch anzurechnen, wenn sie mit einem Schadensposten nicht kongruent sind. Die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts sind nicht anwendbar (E. 3.4).
Eine Genugtuung ist bei der Ermittlung der für die Entschädigung massgebenden Einnahmen als Vermögensverzehr zu berücksichtigen (E. 3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 45 Abs. 3 OR, Art. 11 ff. OHG, Art. 3c ELG