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Regeste

Art. 75 Abs. 1 lit. f, Art. 76, 78 und 80 AuG; Art. 42 und 97 AsylG; Unzulässigkeit der Fortführung einer Durchsetzungshaft, wenn während derer Dauer ein Asylgesuch gestellt wird.
Haftentlassungsgesuche sind bei der Durchsetzungshaft zulässig; sie sind nicht fristgebunden (E. 2.2).
Der Zweck der Durchsetzungshaft, wonach der Ausreisepflicht Nachachtung verschafft werden soll, entfällt, wenn während derer Dauer ein Asylgesuch gestellt wird, da der Ausländer bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz bleiben darf (E. 2.3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 42 und 97 AsylG