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Regeste

Art. 25 Abs. 2 Satz 2 AHVG. Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung:
- Voraussetzung einer ausbildungsbedingten Einkommenseinbusse von mehr als 25%: massgebende Vergleichseinkommen (Erw. 2).
- Unerheblich ist, ob die Waise während der Ausbildung ein Einkommen erzielt, mit welchem sie den Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 AHVG