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Regeste

Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BStP.
Der Geschädigte, der eine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist weder als Antragsteller noch als Privatstrafkläger befugt, gegen einen Einstellungsbeschluss der Zürcher Strafbehörden Nichtigkeitsbeschwerde zu führen.

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Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BStP