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Regeste

Art. 321 und 28 StGB. Berufsgeheimnis des Arztes. Antragsrecht.
Die Eltern, welche in Ausübung ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art. 272 ZGB ihr minderjähriges Kind ärztlich behandeln lassen, sind auch dann nach Art. 321 StGB zum Strafantrag berechtigt, wenn der Arzt das Berufsgeheimnis erst nach dem Tode des Kindes offenbart.

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Referenzen

Artikel: Art. 321 und 28 StGB, Art. 272 ZGB, Art. 321 StGB