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Regeste

Art. 52 Abs. 2 VwVG; Pflicht zur Nachfristansetzung bei Mängeln der Beschwerdeschrift.
Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 3 OG) ist bei der Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; vorausgesetzt, dass eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 108 Abs. 3 OG