Regeste
Art. 90, 91, 93 und 104 BGG; Art. 137 ZGB; Scheidungsverfahren, vorsorgliche Massnahmen.
Begriffe des Endentscheides, Teilentscheides sowie Vor- oder Zwischenentscheides im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil und seinen Nebenfolgen (E. 1).
Der Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anordnet, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um solche Massnahmen anzuordnen oder abzuändern, wenn es mit einer Beschwerde betreffend den Scheidungspunkt oder dessen Nebenfolgen befasst ist (E. 2.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 137 ZGB, Art. 90 BGG