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Regeste

Art. 41 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG: Gegenstand der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons.
Unter den Begriff Dienste im Sinne des Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG fallen grundsätzlich alle im betreffenden ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erbrachten Leistungen, ungeachtet der Form der Behandlung (stationär, teilstationär, ambulant), einschliesslich eines allfälligen Aufenthalts, für welche als Folge der Kostenbeteiligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG) nach Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarife bestehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 KVG, Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG