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Regeste

Art. 4 BV, §§ 23 und 54 VRG/ZH; überspitzter Formalismus.
1. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (E. 5a).
2. Gemäss § 54 VRG/ZH muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Fehlt Antrag und/oder Begründung, so setzt die Behörde in Anwendung von § 23 VRG/ZH eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung, wenn aus der mangelhaften Beschwerdeschrift zumindest der Wille ersichtlich ist, ein Rechtsmittel zu erheben (E. 5b).
3. § 23 VRG/ZH, der mit Art. 52 VwVG vergleichbar ist, kann jedoch nicht entnommen werden, dass an eine Beschwerdeschrift überhaupt keine Mindestanforderungen zu stellen sind (E. 5c).
4. Auch wenn an Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, verstösst es nicht gegen Art. 4 BV, wenn eine Eingabe nur dann als Beschwerde behandelt wird, wenn sie die deutliche Absicht zeigt, dass die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids verlangt wird (E. 5d).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 52 VwVG