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Regeste

1. Art. 306 Abs. 2, Art. 309 Abs. 1 und 2 BStP. Die Befugnis, in Fiskalstrafsachen kantonale Rechtsmittel zu ergreifen, ist ausdrücklich dem Bundesanwalt vorbehalten. Demgemäss können ihm auch die Rechtsmittelfristen erst vom Tage an laufen, an dem das Urteil der Bundesanwaltschaft zugekommen ist.
2. Frage offen gelassen, ob der Bundesanwalt sich in Fiskalstrafsachen an die zehntägige Frist des Art. 267 BStP oder an die jeweilige Frist des kantonalen Prozessrechtes zu halten hat (Erw. 1).
3. Art. 20 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 1 und 3 WUStB. Bei der Entgegennahme von Waren an Zahlungsstatt ist die Steuer nicht nur auf dem Barpreis der verkauften Ware zu entrichten, sondern auch auf dem Betrag, der für den Eintausch auf den Verkaufspreis angerechnet wird (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 309 Abs. 1 und 2 BStP, Art. 267 BStP