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Regeste

Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse.
Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft.
Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG, Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG