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Regeste

Gerichtsstandsvereinbarung. Verfahrenssprache; Aktenübersetzung (Art. 9 und 30 Abs. 2 BV; Art. 9 ZPO/GE).
Die Pflicht der Parteien, sich beim Prozessieren vor Genfer Gerichten der französischen Amtssprache zu bedienen, schliesst auch diejenige ein, eine Übersetzung der ins Recht gelegten und in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente einzureichen. Tragweite der letzteren Pflicht, namentlich soweit sie eine Gerichtsstandsvereinbarung betrifft (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 und 30 Abs. 2 BV, Art. 9 ZPO