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Regeste

Art. 30 ZGB, Art. 4 BV; Änderung des Familiennamens eines Minderjährigen, Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleitete Recht, sich zu einem Namensänderungsgesuch des Sohnes zu äussern, geht nach dem Tode des Vaters nicht auf den väterlichen Grossvater über (Präzisierung der Rechtsprechung). Ausschlaggebend ist in diesem Verfahren das Interesse des Kindes, das die zuständige Behörde gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. Dieses hat sie dann abwägend dem öffentlichen oder sozialen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gegenüberzustellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 30 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB