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Regeste

Art. 64 StGB.
Der Richter kann mildernden Umständen im Sinne dieses Artikels innerhalb des in der anwendbaren Strafbestimmung vorgesehenen Strafrahmens Rechnung tragen. Nach Art. 65 StGB hat er nur dann zu verfahren, wenn ihm auch die in der anwendbaren Strafbestimmung angedrohte Mindeststrafe als zu hart erscheint (Bestätigung der Rechtsprechung). Wo die Verwerflichkeit der Tat (Geiselnahme, Anschlag gegen einen unbestimmten Personenkreis, etc.) die - allfällige - Ehrenhaftigkeit der Beweggründe ("zwicklichen läst") völlig zurücktreten lässt, kann der Richter eine Milderung der Strafe ablehnen, ohne dass er überhaupt über das Vorhandensein achtungswerter Beweggründe zu befinden hat (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 64 StGB, Art. 65 StGB