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Regeste

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG).
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 152 OG