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Regeste a

Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Auslandtaten.
Anforderungen an die Lokalisierung von im Ausland begangenen Taten (E. 2.1.3).

Regeste b

Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 21 EUeR und Art. XXIV des Vertrages vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung.
Die Nicht-Einhaltung der in Art. 21 EUeR und Art. XXIV des italienisch-schweizerischen Zusatzvertrages vorgesehenen formellen Regeln hat keine Folgen für die Kompetenz der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG erfüllt sind (E. 2.2).

Regeste c

Art. 85 ff. IRSG, Art. 260ter und 305bis Ziff. 2 StGB; Geldwäschereihandlungen im Kosovo.
Keine Bestimmung des schweizerischen Rechts schreibt die Anwendung von Art. 305bis StGB auf im Ausland handelnde Täter vor. Bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen ist die Verfolgung des Täters in der Schweiz ausgeschlossen, wenn keine Delegation der Strafverfolgung durch den Staat vorliegt, in welchem die Handlungen verübt wurden (E. 2.4). Angesichts der subsidiären Natur von Art. 260ter StGB kann der Schweizer Richter bei Geldwäscherei respektive krimineller Organisation mit internationalen Bezügen auf eine im Ausland begangene Geldwäschereihandlung nicht schweizerisches Recht anwenden mit der Begründung, dass diese Handlung im Interesse einer Organisation begangen wurde, welche ihre verbrecherische Tätigkeit in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (E. 2.5).

Regeste d

Art. 72 StGB; Einziehung von im Kosovo gelegenen Grundstücken einer kriminellen Organisation.
Bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen setzt die Einziehung von auf dem Gebiet eines fremden Staates liegenden Vermögenswerten mit Rücksicht auf dessen Souveränität die vorgängige Zustimmung des fremden Staates voraus. Prüfung der Frage, welche Tragweite nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und der Anerkennung dieses Staates durch die Schweiz einem Entscheid zukommt, mit welchem die interimistische Verwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo der Schweiz im Stadium der Beschlagnahme von Grundstücken im Hinblick auf deren Einziehung Rechtshilfe gewährt hat (E. 9).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 21 EUeR, Art. 260ter und 305bis Ziff. 2 StGB, Art. 85 ff. IRSG mehr...