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Regeste

1. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 63 StGB. Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen (E. 2).
2. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Eine im Ausland wegen der gleichen Tat ausgefällte Strafe ist nur anzurechnen, wenn und soweit eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder eine Geldbusse bezahlt worden ist. Die Anrechnung einer Geldbusse auf eine Gefängnisstrafe ist nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 63 StGB, Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB