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Regeste

Gegendarstellungsrecht (Art. 28g Abs. 1 ZGB).
1. Auch die Veröffentlichung einer Fotografie kann unter Umständen Anspruch auf eine Gegendarstellung geben (E. 2a und b).
2. Kann eine Gegendarstellung auch zu Tatsachen verlangt werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt des veröffentlichten Bildes ergeben? (Frage offengelassen) (E. 2b).
3. Aus einer Fotografie, die ohne Wissen der abgebildeten Personen aufgenommen worden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen sind. Diesbezüglich liegt somit keine gegendarstellungsfähige Tatsachendarstellung vor (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 28g Abs. 1 ZGB