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Regeste

Art. 7 Abs. 5 KVG: Wechsel des Versicherers.
Teilt der neue Versicherer dem bisherigen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist mit, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist, endet das bisherige Versicherungsverhältnis auf das Ende des Monats, in dem die verspätete Mitteilung beim bisherigen Versicherer eingegangen ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 5 KVG

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