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Regeste

Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG).
Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG