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Regeste a

Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (gültig gewesen bis 31. März 2012); gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln.
Ob eine Person arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 ist, wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 V 533; E. 2).

Regeste b

Art. 42 Abs. 2 AHVV; Verzugszins auf nachgeforderten Beiträgen.
Art. 42 Abs. 2 AHVV beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz von 5 % pro Jahr ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (E. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 138 V 533

Artikel: Art. 42 Abs. 2 AHVV