Regeste
Art. 139a OG; Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Massgebender Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 141 Abs. 1 lit. c OG (E. 2).
Verhältnis von Art. 139a OG zu Art. 50 EMRK (E. 3a).
Die vom Ministerkomitee des Europarates im vorliegenden Fall zugesprochene Entschädigung betrifft den durch die Konventionsverletzung entstandenen Schaden sowie die Kosten des innerstaatlichen und des Strassburger Verfahrens. Es bleibt daher kein Raum, um auf dem Weg über die Revision eine Entschädigung für allfällige weitere Verfahrenskosten zu verlangen (E. 3b).
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Referenzen
Artikel: Art. 139a OG, Art. 141 Abs. 1 lit. c OG, Art. 50 EMRK