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Regeste

Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch auf einen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen festen Zuschlag (zusätzlich zu einer Invalidenpension).
In zeitlicher Hinsicht anwendbares Reglement. Tragweite der in Art. 50 Abs. 2 des Reglements 2001 der Pensionskasse der SBB vorgesehenen Übergangsregelung. (Erw. 2)
Prüfung des Anspruchs eines Versicherten auf einen festen Zuschlag auf Grund von Art. 40 des Reglements 1999 der Pensionskasse der SBB. Auslegung dieser reglementarischen Bestimmung. Die Weigerung der Invalidenversicherung, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen, genügt für sich allein nicht, um die Aufhebung des bisher gewährten festen Zuschlags (verbunden mit einer Rückerstattungsforderung) zu rechtfertigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, das sich der Versicherte im konkreten Fall geweigert hätte, sich vernünftigerweise zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, oder dass er davon abgesehen hat, einen Anspruch auf solche Massnahmen geltend zu machen, was gemäss Reglement eine Aufhebung des festen Zuschlags hätte rechtfertigen können. (Erw. 3 und 4)

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 2 BVG