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Regeste

Art. 27 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35).
Die Verrichtungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Grundstücks werden durch die in Art. 27 Abs. 1 GebV SchKG festgelegte Pauschalgebühr abschliessend abgegolten.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 1 GebV SchKG