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Regeste

Art. 99 und 472 ff. OR. Haftung des Wirtes für hinterlegte Kleidungsstücke.
1. Sorgfaltspflicht des Wirtes, der gegen Entgelt Kleidungsstücke der Gäste in Verwahrung nimmt.
2. Keine Pflicht des Gastes, auf den besonderen Wert eines Pelzmantels hinzuweisen, wenn der Wirt, wie aus den Umständen ersichtlich, auch Gäste mit kostbaren Kleidern erwartete.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 99 und 472 ff. OR

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