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Regeste

Frist für die staatsrechtliche Beschwerde, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Wiederherstellung.
Wird der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sich der Beschwerdeführer verlassen konnte, zuerst bei der oberen kantonalen Instanz angefochten und tritt diese in der Folge auf das Rechtsmittel nicht ein, so beginnt die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde dennoch mit der Zustellung des unterinstanzlichen Entscheids zu laufen. Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt nur die Wiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG in Frage. Das Wiederherstellungsgesuch ist jedoch binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheids, einzureichen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 35 OG