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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV.
Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers.
Ist dieser eine juristische Person und verlangt die Ausgleichskasse Schadenersatz von deren Organen, ist die Klage bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe.

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Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV