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Regeste

Art. 394 Abs. 3 OR; Angemessenheit eines Honorars.
1. Besteht weder eine Vereinbarung noch eine Übung, so hat der Richter die dem Beauftragten geschuldete Vergütung im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (Erw. 1 und 2).
2. Ein Rechtslehrer, der eine für die Zukunft vorgesehene Regelung zu begutachten hat, kann sich selbst vergleichsweise nicht auf einen Anwaltstarif berufen (Erw. 3).
3. Berechnung des objektiv angemessenen Honorars (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 394 Abs. 3 OR