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Regeste

Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 4 VVG). Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung dieser Pflicht (Art. 6 VVG). Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Kenntnis der verschwiegenen Tatsache oder wegen Veranlassung der unrichtigen Angabe durch den Versicherer (Art. 8 Ziff. 2-4 VVG).
1. Die Frage eines Lebensversicherers nach Erkrankungen an Bronchitis betrifft eine erhebliche Gefahrstatsache (Erw. 3). Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Antworten auf die Fragen des Versicherers, die der Versicherungsagent in den vom Antragsteller unterzeichneten Versicherungsantrag eingetragen hat (Erw. 3, 5).
2. Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt oder verletzt habe (Erw. 4, 5, 7).
3. Der Versicherer muss sich das Wissen eines Abschlussagenten, nicht aber das Wissen eines blossen Vermittlungsagenten über Gefahrstatsachen anrechnen lassen (Erw. 6). Pflicht des Vermittlungsagenten, den Antragsteller bei der Ausfüllung des Fragebogens des Versicherers über Punkte, die dem Antragsteller unklar sind, zu belehren; Verantwortlichkeit des Versicherers für diese Belehrungen (Erw. 6, 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 VVG, Art. 6 VVG