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Regeste

Art. 90, 91 und 93 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG.
Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im Grundsatz ohne betragsmässige Festsetzung der Versicherungsleistung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). Nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint, weil die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an die versicherte Person entsteht und ein weitläufiges Beweisverfahren zur betragsmässigen Ermittlung der Versicherungsleistung nicht dargetan worden ist (E. 3).

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Artikel: Art. 90, 91 und 93 BGG, Art. 26 Abs. 4 BVG