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Regeste

Art. 40, 94 OG, Art. 79 ff. BZP.
Art. 80 BZP ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht anwendbar. Gegen den Entscheid des Präsidenten über das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung ist deshalb ein Weiterzug an das Bundesgericht nicht zulässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 40, 94 OG, Art. 79 ff. BZP, Art. 80 BZP