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Regeste

Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR).
Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 VStrR