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Regeste a

Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten.
Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4).

Regeste b

Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren.
Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO