Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB); Zeitpunkt des Widerrufs der Zustimmung zur Scheidungskonvention (Art. 111 Abs. 2 ZGB).
Die Ehegatten können bereits vor der richterlichen Anhörung auf die Scheidungskonvention zurückkommen (E. 2.2). Ein Ehegatte kann auch nach dem in der Konvention vereinbarten Verkauf der ehelichen Liegenschaft seine vorher erteilte Zustimmung zur Scheidungskonvention widerrufen und die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangen. Die Vorinstanz, welche die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt, nur weil ein Ehegatte einen Bestandteil des ehelichen Vermögens veräussert hat, verletzt Bundesrecht (E. 2.3 und 2.4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 111 ZGB, Art. 111 Abs. 2 ZGB