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Regeste

Scheidung nach Art. 115 ZGB; Unzumutbarkeit bei psychischer Krankheit eines Ehegatten.
Ob bei psychischer Krankheit eines Ehegatten die Fortführung der Ehe zumutbar erscheint, ist nach den allgemeinen im Rahmen von Art. 115 ZGB entwickelten Kriterien zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 aZGB kommen auch nicht auf dem Wege der Auslegung zum Zuge (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 115 ZGB