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Regeste

Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 48 UVV.
Behandlung von Selbsttötung und Suizidversuch im neuen Unfallversicherungsrecht. Massgebend für die Abgrenzung zum Unfall ist nunmehr das Kriterium der Urteilsfähigkeit i.S. von Art. 16 ZGB.

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Artikel: Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 48 UVV, Art. 16 ZGB