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Regeste

Art. 1 und 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974).
- Der Erwerb des Anspruchs auf eine italienische Invalidenrente, dessen Wirkung weiter zurückreicht als der schweizerische Versicherungsfall gemäss IVG, verleiht dem italienischen Bürger die Eigenschaft eines Angehörigen im Sinne des Art. 8 lit. b des Abkommens.
- Unerheblich ist die Beantwortung der Frage, ob die Rente in der obligatorischen italienischen Versicherung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erworben wurde mit der Absicht, Beitragslücken auszufüllen, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die italienische Invalidenpension gewährt wurde.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 und 6 Abs. 1 IVG